Die Führerscheinklasse AM vereint die früheren Führerscheinklassen S und M.
Den sogenannten Rollerführerschein gibt es nicht mehr. Doch welche Fahrzeuge dürfen damit nun gefahren werden?
Die EU Verordnung Nr. 168/2013 Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a dazu lautet wie folgt:
„Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform“